Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2877
VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00 (https://dejure.org/2001,2877)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.2001 - 1 S 929/00 (https://dejure.org/2001,2877)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 (https://dejure.org/2001,2877)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,2877) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Mädchenname der Mutter

Schutz des Interesses des (nicht sorgeberechtigten) leiblichen Vaters, das "Namensband" zu seinem Kind zu erhalten

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Namensänderung - Scheidungshalbwaise

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Kindes; Öffentlich-rechtliche Namensänderung; Namensänderung in Scheidungshalbwaisenfällen; Vorliegen eines wichtigen Grundes im Namensänderungsrecht

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    1. § 1618 BGB in der Fassung des Kindschafts rechtsreformgesetzes läßt die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 I NÄG in sog. "Scheidungshalbwaisenfällen", in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seiner Ehe mit gemeinsamem ...

  • Judicialis

    NÄG § 3 Abs. 1; ; BGB § 1618

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NÄG § 3 Abs. 1; BGB § 1618
    Namensrecht, Passrecht: Änderung Familienname, Scheidungshalbwaise, Wichtiger Grund, Abwägung, Halbgeschwister, Namensband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 188 (Ls.)
  • ESVGH 51, 189
  • FamRZ 2001, 1551
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
    Ein solcher ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Beibehaltung zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (BVerwG, Urteil vom 05.09.1985, NJW 1986, 740; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 - ESVGH 41, 296).

    Zu einer Aufgabe der bisher auch vom erkennenden Gerichtshof für zutreffend erachteten Auffassung (vgl. Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90, NJW 1991, 3297) und zu einer Rückkehr zu der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, zwingen die im Zusammenhang mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen des Gesetzgebers, namentlich die durch § 1618 BGB n. F. verfolgte Regelung in Stiefkinderfällen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.05.2000, a.a.O.; a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2000 - 9 O 1/00 -).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, ob ein Halbgeschwister vorhanden ist, das den wieder angenommenen Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils trägt, da grundsätzlich die Einheit des Familiennamens unter minderjährigen Geschwistern gewahrt werden soll (BVerwG, Urteil vom 10.03.1983, Buchholz a.a.O., Nr. 51; Urteil vom 04.06.1986, Buchholz a.a.O., Nr. 57; Urteil vom 13.12.1995, Buchholz a.a.O., Nr. 73; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991, a.a.O.).

    Damit verbleibt es bei der auch sonst bei Anfechtungsklagen maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 -).

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
    Durch Urteil vom 07.01.1994 (BVerwGE 95, 21) ist das Bundesverwaltungsgericht zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10.03.1983, BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 01.10.1980, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).

    Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Erforderlichkeitsmaßstabs ist mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 67, 52 [54]) anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet.

    Aus der Interessengewichtung des nicht sorgeberechtigten Elternteils folgt ferner, dass eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin als solche nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1983, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
    Denn die zivilrechtlichen Vorschriften stellen lediglich für die dort ausdrücklich aufgeführten Tatbestände abschließende Regelungen dar (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.05.2000, NJW 2000, 3151 ff.; Gaaz, Ausgewählte Probleme des neuen Eheschließungs- und Kindschaftsrechts, StAZ 1998, 248; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 15.09.1999, NJW 2000, 452 ff.; Bay. OLG, Beschluss vom 30.05.2000 - 1 Z BR 11/00 -).

    Zu einer Aufgabe der bisher auch vom erkennenden Gerichtshof für zutreffend erachteten Auffassung (vgl. Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90, NJW 1991, 3297) und zu einer Rückkehr zu der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, zwingen die im Zusammenhang mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen des Gesetzgebers, namentlich die durch § 1618 BGB n. F. verfolgte Regelung in Stiefkinderfällen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.05.2000, a.a.O.; a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2000 - 9 O 1/00 -).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
    Hierzu sah es sich durch Erwägungen veranlasst, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
    Durch Urteil vom 07.01.1994 (BVerwGE 95, 21) ist das Bundesverwaltungsgericht zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10.03.1983, BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 01.10.1980, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
    Ein solcher ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Beibehaltung zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (BVerwG, Urteil vom 05.09.1985, NJW 1986, 740; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 - ESVGH 41, 296).
  • BVerwG, 06.09.1985 - 7 B 197.84

    Nachträgliche Änderung des Ehenamens - "Hinkende Namensführung" eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
    Da öffentlich-rechtliche Namensänderungen lediglich dazu dienen, mit der bisherigen Namensführung verbundene Unzulänglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrecht zu revidieren (BVerwG, Urt. v. 5.9.1985, NJW 1986, 601), verbietet es sich, die anderweitig zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellungen des Gesetzgebers außer Acht zu lassen oder die sogar von ihm bewusst gezogenen Grenzen durch öffentlich-rechtliche Namensänderungen zu umgehen.
  • OLG Nürnberg, 15.04.1999 - 11 WF 412/99

    Zustimmung zur Namensänderung durch nichtsorgeberechtigten Elternteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
    Auch der allgemeine Wunsch der Mutter, durch die Namensänderung die Integration des Kindes in den neuen Familienverband nach außen zu dokumentieren, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Erforderlichkeit (vgl. zum Fall der Einbenennung auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.04.1999, FamRZ 1999, 1379, 1380).
  • BayObLG, 30.05.2000 - 1Z BR 11/00

    Zur analogen Anwendung des § 1618 BGB nach Namenswechsel des sorgeberechtigten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
    Denn die zivilrechtlichen Vorschriften stellen lediglich für die dort ausdrücklich aufgeführten Tatbestände abschließende Regelungen dar (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.05.2000, NJW 2000, 3151 ff.; Gaaz, Ausgewählte Probleme des neuen Eheschließungs- und Kindschaftsrechts, StAZ 1998, 248; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 15.09.1999, NJW 2000, 452 ff.; Bay. OLG, Beschluss vom 30.05.2000 - 1 Z BR 11/00 -).
  • VG Ansbach, 15.09.1999 - AN 15 K 98.01841
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00
    Denn die zivilrechtlichen Vorschriften stellen lediglich für die dort ausdrücklich aufgeführten Tatbestände abschließende Regelungen dar (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.05.2000, NJW 2000, 3151 ff.; Gaaz, Ausgewählte Probleme des neuen Eheschließungs- und Kindschaftsrechts, StAZ 1998, 248; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 15.09.1999, NJW 2000, 452 ff.; Bay. OLG, Beschluss vom 30.05.2000 - 1 Z BR 11/00 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    aaa) Die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von "..." in "..." stellt sich nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 26; OVG Bbg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 43; a.A. OVG NRW, Urt. v. 28.05.1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff.; offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rn. 41; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 40) als rechtswidrig dar.

    Ein wichtiger Grund, der als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 47), ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grund-sätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (st. Rspr; vgl. nur Senat, Beschl. v. 22.02.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 17.05.2011 - 6 B 23.01 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 03.02.2017 - 6 B 50.16 -, juris Rn. 6).

    Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen liegt vor, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (st.Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 29; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 36).

    Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 42).

    Es ist zu berücksichtigen, wie sich die Namensänderung auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auswirkt; denn eine stabile persönliche Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung wie seine Integration in den Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25).

    Danach ist eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, zu verdecken, dass ein Kind aus einer geschiedenen Ehe oder einer getrennten Partnerschaft stammt, oder dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die nur altersbedingt und vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 20.01.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 42).

    Dagegen kann eine Namensänderung erforderlich sein, wenn das Kind jünger ist und keine persönliche Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat, der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert hat, oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Kind dadurch Schaden nimmt, dass es sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25).

    Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Halbgeschwister vorhanden ist, das den wieder angenommenen oder den angeheirateten Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils trägt, da grundsätzlich die Einheit des Familiennamens unter minderjährigen Geschwistern gewahrt werden soll (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19

    Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen

    Hierbei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG abzustellen ist (vgl. einerseits VGH BW, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rn. 26 sowie OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39, für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung; andererseits OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff., für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz; sowie BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, juris, Rn. 41, diese Frage ausdrücklich offen lassend).
  • BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die

    Daraus folgt jedoch nicht, daß das Vorhandensein von Halbgeschwistern eine Namensänderung regelmäßig als für das Kindeswohl erforderlich erscheinen läßt (vgl. VGH Baden-Württemberg FamRZ 2001, 1551, 1554 m.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 16 E 343/12

    Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 -, juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 - 5 B 06.832 -, juris, Rdnr. 31.
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung ist in der hier vorliegenden (Dritt-) Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94 , v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 und v. 22.2.2001 - 1 S 929/00 - juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42 f.; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - 16 E 1292/11

    Änderung von Familiennamen und Vornamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

    Insoweit offen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 6 C 18.01 , juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 4 A 277/02 , juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 1 S 929/00 , juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 1 A 51/00 , juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 5 B 06.832 , juris, Rdnr. 31.
  • VG Karlsruhe, 07.03.2018 - 5 K 727/16

    Namensänderung bei ehelichen Kindern nach Scheidung der Eltern

    In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt - der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 26) - war diese Voraussetzung nicht erfüllt.
  • VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18

    Änderung des Namens wegen Namensgleichheit mit einem NS-Täter

    Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient dazu, Unverträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlichen Namensrechts zu revidieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.02.2001 - 1 S 929/00 -, FamRZ 2001, 1551; VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2018 - 7 K 4532/16 - nicht veröffentlicht).
  • VG Münster, 14.01.2016 - 1 K 190/14

    - Änderung des Familiennamens; - wichtiger Grund; - Kindeswohl

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); offen gelassen auch in OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 16 E 117/14 - juris; für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 -, juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 - 5 B 06.832 -,juris, Rdnr. 31.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - 16 E 117/14

    Vorliegen eine wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens

    Auf die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärte Frage, auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung, ob ein wichtiger Grund im dargelegten Sinn vorliegt, bei der Anfechtungsklage des bislang namensgebenden Elternteils gegen eine behördlich verfügte Namensänderung abzustellen hat, insoweit offen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 -, juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 -, juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 - 5 B 06.832 -, kommt es dann unter Umständen nicht an.
  • VG Würzburg, 08.04.2009 - W 6 K 08.671

    Namensänderung; Anfechtungsklage; Familienname; nichteheliches Kind; wichtiger

  • VG Oldenburg, 13.12.2005 - 12 A 1047/05

    Namensänderung bei einem Kind im Kindergartenalter

  • VG Köln, 04.06.2014 - 10 K 3802/13

    Änderung des Familiennamens aus Gründen des Kindeswohls

  • VG Oldenburg, 14.11.2006 - 12 A 3845/05

    Änderung des Familiennamens

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht